Wartung und Reparatur

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Oder möchten Sie Ihr Gebäude verändern? Gerne können wir für zusätzliche Räume, einen Freisitz, ein Vordach oder andere Komponenten sorgen - auch nach Jahren! Unsere Erfahrung garantiert Ihnen eine fachmännische Ausführung harmonisch zum bestehenden Gebäude! 

 

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Steuerbonus für Privatpersonen: Lohnkosten aus Handwerkerrechnung steuerlich absetzen

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nach § 35a Abs. 3 EStG steuerlich abgesetzt werde. Wenn Sie Ihre Steuererklärung machen, gibt es seit 2009 maximal 1.200 EUR der Arbeitskosten vom Finanzamt zurück. Der Höchstbetrag der absetzbaren Arbeitskosten wurde dabei auf 6.000 EUR pro Jahr beschränkt, das Finanzamt erstattet 20 Prozent der entstandenen Arbeitskosten. D.h., dass in der Steuererklärung max. 1.200 EUR (20 % von 6.000 EUR) steuermindernd von der Steuerschuld abgezogen werden können. Abgesetzt werden können nur die Lohnkosten – Kosten für Material sind dagegen nicht absetzbar.

 

Notwendige Voraussetzungen:

 

Die Rechnung muss

  • den vollständigen Namen und die komplette Anschrift des Bauunternehmens und des Bauherrn tragen.
  • die Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers führen.
  • mit Datum versehen sein.
  • eine Rechnungsnummer haben.
  • Art und Umfang der erbrachten Arbeiten sowie der Zeitpunkt der Leistung müssen eindeutig bezeichnet sein.  
  • Der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe muss am Ende der Rechnung ausgewiesen werden.
  • Die Lohnkosten müssen in der Rechnung extra ausgewiesen sein. Eine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung erkennt das Finanzamt nicht an. Die Rechnung muss daher immer aufgeschlüsselt sein, in die Materialkosten und in die Arbeitsleistung.

Das Finanzamt akzeptiert allerdings nur per Überweisung bezahlte Handwerkerrechungen. Barzahlungen werden nicht anerkannt 

Handwerkerrechnungen und Kontoauszüge müssen zwei Jahre lang aufgehoben werden.

Die Arbeitskosten plus Mehrwertsteuer geben Sie dann einfach in der Steuererklärung an. 

 

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen nach dem Erlass der Finanzverwaltung unter anderem:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
  • Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen

 

Der Steuerbonus wird nicht für Tätigkeiten gewährt, die im Zusammenhang mit einem Neubau stehen. 

 

Angaben ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

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Bildquelle: © www.pixelio.de/tommyS

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