AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsabschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete, schriftliche Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.

2. Der Kunde ist an seine Bestellung 10 Tage gebunden. Lehnt der Verkäufer innerhalb dieses Zeitraumes die Annahme der Bestellung nicht ab, so gilt sie als angenommen.

3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

4. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält der Verkäufer sich ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind, und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

5. Auskünfte über Baugenehmigungen kann der Verkäufer nur im Allgemeinen, das heißt ohne Haftung geben.

§ 3 Leistungen

1. Frachtkosten nach Absprache.
Bei Lieferung franko Baustelle ist Voraussetzung eine gute Zufahrt zur Baustelle, andernfalls werden die Mehrkosten für den Transport vom LKW zur Baustelle in Rechnung gestellt.

2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.

§ 4 Lieferzeiten

Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer einer ihm vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nachkommt. Ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

1. Die Produkte des Verkäufers bestehen aus Holz. Trotz sorgfältiger Bearbeitung lassen sich die für diesen Werkstoff typischen Erscheinungen und Abweichungen oft nicht vermeiden. Diese stellen daher auch keinen Mangel dar, solange geringfügige Abweichungen vorliegen. Dem Käufer wird empfohlen, das gekaufte Produkt binnen 4 Wochen mit einem umweltfreundlichen Imprägnierungsmittel zu streichen.

2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm schriftlich zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers – Ersatz oder bessert nach, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

3. Gewährleistungsfrist auf alle konstruktiven Teile 2 Jahre, ab Übergabe bzw. Abnahme und Schlüsselübergabe. Keine Gewährleistung auf Glasbruch ab Objektübergabe.

4. Dem Verkäufer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten.

5. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer die angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den angelieferten Waren vor. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer

3. Werden die gelieferten Kaufgegenstände mit einem Grundstück fest und endgültig verbunden und geht dadurch das Eigentum an den gelieferten Waren auf den Eigentümer des Grundstücks über, tritt der Käufer hiermit seine Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer aufgrund des übergegangenen Eigentums ab.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme wie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

§ 8 Zahlung

1. Die Ware ist zahlbar: 40 % erste Anzahlung bei Auftragserteilung bzw. Fertigungsbeginn, 40 % zweite Anzahlung zwei Wochen vor Lieferung. Rest 20 % bei Übergabe bzw. Abnahme und Schlüsselübergabe oder nach schriftlicher Vereinbarung. Planungskosten sind sofort nach Planerstellung zu bezahlen.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zah-lungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

3. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders-lautender Bestimmungen des Käufers legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.

4. Ist der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch 4 Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz – zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Pauschalierter Schadensersatz

Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück oder kommt der Käufer in Annahmeverzug oder lehnt der Käufer die Leistungen des Verkäufers endgültig ab, so ist der Käufer dem Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl vom Käufer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 Prozent des Nettokaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder den tatsächlichen Schaden geltend machen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungsort ist 87724 Ottobeuren. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers des Amts- oder Landgericht Memmingen als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren die Zuständigkeit des Amtsgerichts Memmingen vereinbart.

2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklichen.

3. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.